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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES

Die Veranstaltung findet unter dem Namen GENUSSWELTEN (nachstehend auch als “Veranstaltung” bezeichnet) statt. Veranstalter der GENUSSWELTEN ist die

SIIKEI GmbH Steinböckengasse 6 Top 12, A-1140 Wien folgend Veranstalter genannt:

Die Veranstaltung findet im MAK - Museum für angewandte Kunst, Stubenring 5, A-1010 Wien statt.

2. ANMELDUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS

Interessenten können sich zur Teilnahme an der Veranstaltung online über die Website, per E-Mail oder mündlich anmelden. Die Anmeldung gilt zunächst als unverbindliche Anfrage. Nach Eingang der Anmeldung unterbreitet der Veranstalter dem Aussteller ein schriftliches oder mündliches Angebot. Dieses Angebot kann vom Aussteller schriftlich, per E-Mail oder mündlich angenommen werden. Mit der Annahme des Angebots kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter zustande. Annahmen des Angebots mit Vorbehalt sind gegenstandslos. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen im Angebot und in den Messebedingungen sind unwirksam. Im Anschluss an die Annahme erhält der Aussteller eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Veranstalter.

ÖFFNUNGSZEITEN

Die Öffnungszeiten der Veranstaltung sind: 

Freitag, 24.10.2025
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14:00 bis 19:00 Uhr 
Samstag, 25.10.2025
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10:00 bis 18:00 Uhr
Sonntag, 26.10.2025
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10:00 bis 17:00 Uhr

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Messe abzuändern, ohne dass der Aussteller daraus irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter (z.B. Rücktritt, Schadenersatz) ableiten könnte. 

Der Veranstalter nutzt die Veranstaltungsfläche auf Grund eines Mietvertrages mit dem MAK - Museum für angewandte Kunst in Wien Stubenring 5, 1010 Wien.

. ZULASSUNG, ANNAHME DER ANMELDUNG

Inländische und ausländische Aussteller, deren Ausstellungsgüter dem Thema entsprechen, können zugelassen werden. Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung des Ausstellers zu der Veranstaltung nach freiem Ermessen, unter Berücksichtigung der Flächenkapazitäten, der Zwecksetzung und der Struktur der Veranstaltung. Der Veranstalter kann vom Aussteller die Vorlage eines Warenverzeichnisses verlangen. Die Zulassung erfolgt mittels schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Veranstalter, ebenso die Platzzuteilung, die gleichzeitig mit oder nach der Annahme des Angebots erfolgen kann. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Ablehnungen des Abschlusses von Ausstellungsverträgen zu begründen und gewährt Ausstellern keinen Konkurrenzausschluss. Im Interesse der Veranstaltung (Messe) ist der Veranstalter berechtigt, abweichend von der Auftragsbestätigung und Platzzuteilung einen Platz in einer anderen Lage anzuweisen, die Größe des Platzes abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Verringert sich hierbei die Standmiete, so wird der Unterschiedsbetrag an den Aussteller nach Wahl des Veranstalters gutgeschrieben oder rückerstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Kann der Veranstalter aus irgendeinem Grund einen bereits zugewiesenen Stand nicht zur Verfügung stellen und auch keinen Ersatz bieten, dann steht dem Aussteller nur der Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten Standmiete zu.

4. STANDAUFBAU UND STANDGESTALTUNG

Die Auf- und Abbauzeiten, sowie die Messeöffnungszeiten sind genaustens einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen werden Pönalzahlung(en) fällig. Zur Sicherung eines einheitlichen Gesamteindruckes sind von dem Veranstalter Richtlinien für den Standaufbau vorgegeben, die verbindliche Auflagen für den Aussteller enthalten. Der Aussteller ist vor der Planung eines Standbaus verpflichtet, sich über die baulichen Gegebenheiten seiner gebuchten Standflächen wie z.B. Säulen, Brandschutzeinrichtungen, Versorgungskanäle und dergleichen rechtzeitig bei dem Veranstalter zu informieren. Die Gestaltung und der Aufbau des Standes haben so zu erfolgen, dass keine benachbarten Standflächen durch Exponate, Werbeflächen, Schauobjekte oder sonst wie beeinträchtigt werden. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe von 2,50m ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Veranstalters, der diese nach freiem Ermessen auch unter dem Vorbehalt der ebenfalls schriftlichen Einwilligung der angrenzenden Aussteller erteilen kann, zulässig.

5. KUNDENABFANG

Das Abfangen von Kunden außerhalb der vom Aussteller gebuchten Messefläche z.B. am Gang, am Nachbarstand, an der Eingangstüre, bei den Kassen oder am Freigelände der Messe, ist zugunsten aller Aussteller untersagt. Bei Zuwiderhandlung spricht der Veranstalter eine einmalige Ermahnung aus. Bei wiederholtem Kundenabfang hat der Veranstalter das Recht, die vom Aussteller gebuchte Messefläche für die gesamte Messedauer zu sperren. Dem Aussteller werden in diesem Fall keine Kosten rückerstattet. Das allgemeine Veranstaltungsinteresse ist zu beachten.

6. QUALITÄTSSICHERUNG

Die Aussteller und ihre Produkte und Dienstleistungen müssen zum Messethema passen. Nur in Sonderfällen kann der Veranstalter eine Ausnahme gestatten. Die Leistung bzw. das Produkt des Ausstellers muss in Österreich gesetzlich zugelassen sein. Der Aussteller verpflichtet sich, sich darüber selbst zu informieren, ob die Waren die er verkauft bzw. die Leistungen die erbracht werden, nach dem österreichischen Gesetz zugelassen sind (Produkthaftung, Konsumentenschutzgesetz usw.) bzw. ob alle Vorschriften nach den zollrechtlichen Bedingungen eingehalten werden. Mit der Annahme des Angebots garantiert der Aussteller die rechtliche und fachliche Kompetenz für die angebotenen Leistungen und Produkte für Österreich zu besitzen. Der Aussteller verpflichtet sich den Veranstalter bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtung verschuldensunabhängig schad- und klaglos zu halten. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist die Standfläche ununterbrochen mit ausreichend Personal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten. Name und Anschrift des Ausstellers müssen für die gesamte Dauer der Veranstaltung für jedermann erkennbar sein.

7. STANDBAU

Der Standabbau beginnt nach Veranstaltungsende am letzten Veranstaltungstag. Der Standabbau muss bis zum nächsten Tag um 14:00 Uhr vollständig beendet sein. Es ist ausdrücklich untersagt, während der Messeöffnungszeiten Auf- und Abbauten vorzunehmen. Bei Zuwiderhandeln wird ein Betrag von EUR 500,– verrechnet. Die Standfläche ist in dem ursprünglichen Zustand an den Veranstalter zurückzugeben. Aufgebrauchtes Material, Fundamente, Beschädigungen sowie Teppichklebeband und Klebereste sind restlos und ohne Beschädigung des Untergrundes vom Aussteller zu beseitigen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Veranstalters gegen den Aussteller bleibt hiervon unberührt. Stände und Ausstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut oder beseitigt wurden, können von dem Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust oder Beschädigung von dem Veranstalter bei einem Spediteur auf Kosten des Ausstellers eingelagert werden. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Veranstalters gegen den Aussteller bleibt hiervon unberührt.

8. STORNOBEDINGUNGEN

Bei Stornierung (Zurückziehung) der Anmeldung hat der Aussteller an den Veranstalter folgende Stornogebühren zu bezahlen: Bis 12 Wochen vor Messebeginn 50 % der vereinbarten Standmiete, ab 12 Wochen vor Messebeginn 100% der vereinbarten Standmiete, jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben, sonstiger Nebenkosten und der allfälligen bereits entstandenen Kosten für bestellte Technik- und Serviceleistungen. Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen, wobei der Aussteller auf eine Minderung des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche Mäßigungsrecht aus welchen Gründen immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühr auch dann zu bezahlen ist, falls es dem Veranstalter gelingt, den Messestand an einen Dritten zu vermieten oder zu verkaufen. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes, welcher über die vereinbarten Stornogebühren hinausgeht, bleibt davon unberührt. Die Fälligkeit der Stornogebühr zzgl. der darüber hinausgehenden Zahlungen richtet sich nach der Stornorechnung.

9. ABTRETUNGSVERBOT

Der Aussteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Ausstellungsvertrag mit dem Veranstalter an Dritte abzutreten. Die auch nur teilweise Standweitergabe bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und ist nur gegen Bezahlung einer Mitausstellergebühr zulässig.

10. SPONSORING

Für Sponsoringvereinbarungen gelten gesonderte Bedingungen. Mit der Annahme eines Sponsoringangebots durch den Sponsor – unabhängig davon, ob schriftlich, per E-Mail oder mündlich – kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Nach Vertragsbestätigung werden 100% des Gesamtbetrages in Rechnung gestellt. Eine Stornierung oder ein Rücktritt vom Sponsoringvertrag ist ausgeschlossen. Der Sponsor verpflichtet sich zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen sowie zur Zahlung der im Angebot definierten Sponsoringgebühr.

11. RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Nach der Zulassung (Annahme der Anmeldung) werden 50% des Gesamtbetrages fällig, die restlichen 50% sind 12 Wochen vor der Veranstaltung zu bezahlen. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind sofort zu 100% fällig. Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Nebenleistungen bei Rechnungslegung zu bezahlen, wobei der Veranstalter berechtigt ist, für diese Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. Für Rechnungsänderungen seitens des Ausstellers von bereits ausgestellten Rechnungen wird ein Betrag von EUR 25,– zzgl. 20% Mehrwertsteuer pro Änderung verrechnet. In jedem Fall kann eine Rechnung abweichende Zahlungsbedingungen und-termine festlegen, die für den Aussteller verbindlich sind. Alle Zahlungen erfolgen in Euro. Die termingerechte Zahlung der Rechnungen und einer allfälligen Anmeldegebühr sowie die Begleichung allfälliger offener Forderungen aus früheren Veranstaltungen sind Voraussetzungen für die Übergabe des zugewiesenen Standes. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als genehmigt, danach eingehende Beanstandungen sind unwirksam. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12% Zinsen p.A. ab Fälligkeit sowie EUR 20,– je Mahnschreiben vereinbart. Entstehende Mahn- und Inkassokosten sind dem Veranstalter zu ersetzen, unabhängig davon, ob das Mahnverfahren vom Veranstalter selbst oder von einem Drittunternehmer durchgeführt wird. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten zu bestimmen den bzw. bestimmten Klags- und Exekutionskosten. Mahn- und Inkassospesen, die dem Veranstalter von Dritten in Rechnung gestellt werden, gehen jedenfalls zu Lasten des Ausstellers. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen.

12. STEUERN, GEBÜHREN UND ABGABEN

Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, insbesondere Umsatzsteuer, Rechtsgebühr und Werbeabgabe, gehen zu Lasten des Ausstellers. Sämtliche angegebene Preise sind Nettopreise.

13. MARKETING- UND SERVICEPAUSCHALE

Die Marketing- und Servicekosten sind nicht im Standpreis inkludiert. Sie beinhalten die Anmeldegebühr, ein Kontingent an Ausstellerausweisen je nach Standgröße, die AKM-Abgaben, den Basiseintrag im Unternehmensprofil im Online-Ausstellerkatalog, den Basiseintrag im gedruckten Ausstellerverzeichnis sowie diverse gedruckte und elektronische Werbemittel für eigene Werbeaktivitäten. Jeder Aussteller (einschließlich allfälliger Mit- und Unteraussteller) ist zur Eintragung in den aufgelegten Messekatalog verpflichtet. Die Mindesteintragungen werden auf Kosten des Ausstellers auch dann durchgeführt, wenn kein ausdrücklicher Auftrag des Ausstellers vorliegt.

14. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag ohne Nachfrist mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt oder in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren bevorsteht, ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder eine Liquidation gegen den Aussteller erfolgt oder bevorsteht.

15. VORBEHALTE

Wird die Durchführung der Veranstaltung durch ein unvorhergesehenes Ereignis, das nicht von dem Veranstalter zu vertreten ist, ganz oder teilweise unmöglich oder kann diese nicht in der Art wie vorgesehen durchgeführt werden, insbesondere aufgrund von Terroranschlägen, Naturkatastrophen, Epidemien, behördlich angeordneter Räumung oder Stilllegung, baulichen Veränderungen seitens des Vermieters, Wasserschäden oder sonstiger höherer Gewalt, ist der Veranstalter berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Veranstalter ist im Falle von höherer Gewalt verpflichtet, den Aussteller unverzüglich über die teilweise oder vollständige Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu informieren. Der Veranstalter hat auch das Recht, die Messe/Ausstellung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Kann der Veranstalter aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, die Messe nicht oder nur teilweise oder nur zu anderen Zeitpunkten durchführen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Veranstalter kann als Kostenbeitrag vom Aussteller bis zu 25% der Standmiete als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer sind ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen des Ausstellers gegen den Veranstalter. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist.

16. GASTRONOMIE

Die Gastronomie wird ausschließlich durch den Veranstalter oder einen Vertragspartner des Veranstalters betrieben. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Bei Zuwiderhandeln ist der Veranstalter berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen oder den Direktverkauf (Direktbelieferung) und/oder die Bewirtung einzustellen.

17. AUSSTELLERAUSWEISE

Die Ausweise sind nicht übertragbar, kostenpflichtig und nur für das eigene Messestandpersonal bestimmt. Jeder Aussteller erhält für sich und sein Standpersonal kostenlos ein Kontingent an Ausstellerausweisen, das vom Veranstalter jeweils abhängig von der Standgröße festgelegt wird. Zusätzlich benötigte Ausstellerausweise können gegen Entgelt bezogen werden.

18. TECHNISCHE STANDEINRICHTUNG

Grundinstallationen an den Versorgungsstraßen für Strom und Wasser dürfen ausschließlich von Vertragspartnern des Veranstalters durchgeführt werden. Strom-, Wasser-, und sonstige technische Anschlüsse sind gegen Entrichtung von Anschluss- und Nutzungsgebühren möglich. Sämtliche elektrischen Geräte, Anlagen und Installationen müssen den Vorschriften des ÖVE und den ortsüblichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Elektrische Installationen dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden. Der Anschluss und die Überprüfung erfolgen ausschließlich durch den konzessionierten Messeelektriker. Die technischen Richtlinien für Aussteller und Standbauer sind integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung. Der Betrieb eines eigenen WLAN Senders durch einen Aussteller ist dennoch unzulässig, falls es trotz der Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen zu Beeinträchtigungen von technischen Einrichtungen des Messebetriebes, insbesondere zu Beeinträchtigungen des vom Partner des Veranstalters betriebenen Messe WLANs kommt. Im Falle der Störung technischer Einrichtungen des Messebetriebes durch den Betrieb eines WLAN hat der Veranstalter das Recht, alle erforderlichen Maßnahmen, bis hin zur Abschaltung der Versorgungssysteme für den Messestand (Internet, Spannung) zu ergreifen, welche zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs der technischen Einrichtungen des Messebetriebes erforderlich sind. Der Aussteller hat entsprechende Weisungen des Veranstalters zu befolgen, allenfalls auf Wunsch des Veranstalters das von ihm betriebene WLAN abzuschalten und bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie die für die Lokalisation und Beseitigung der Störung entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

19. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter übernimmt auch keinerlei Haftung für die vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertragspartnern auf dem Messegelände abgestellten Fahrzeugen. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Schäden durch Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters verursacht werden. Der Veranstalter haftet überhaupt nur dann, wenn Schäden durch ihn oder seine Mitarbeiter vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzung zu beweisen. Aus dem Handeln oder Unterlassen anderer Aussteller, deren Leuten oder Vertragspartnern kann der Aussteller keinen wie immer gearteten Anspruch gegen den Veranstalter ableiten. Der Aussteller hat allfällige Mängel bei sonstigem Verzicht unverzüglich schriftlich zu rügen und dem Veranstalter die Möglichkeit zur Mängel- behebung zu geben. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen im offiziellen Messekatalog und/oder anderen Messedrucksorten wird keinerlei Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.). Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Messespediteur lagert auf Kosten und Risiko des Ausstellers Ausstellungs- und Verpackungsgut ein. Das Übernachten in den Hallen und im Freigelände ist verboten.

20. MESSEVERSICHERUNG

Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Die Standmiete enthält keine Versicherung für die in den Messestand eingebrachten Gegenstände, den Messestand und alle sonstigen Messeausrüstungsgegenstände. Wird mit dem Veranstalter oder einem Versicherungsunternehmen eine Versicherung abgeschlossen, gelten die anlässlich des Versicherungsabschlusses gesondert schriftlich getroffenen Bedingungen.

21. WERBUNG DES AUSSTELLERS AM VERANSTALUNGSORT

Platzübertragungen und Werbemaßnahmen in Bild, Ton und Schrift für andere Firmen als jene des Ausstellers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des Ausstellungsstandes nicht angebracht oder verteilt werden, nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standes, insbesondere auf den Parkplätzen, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Ausstellern ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und der sonstigen Kosten ausgeschlossen ist.

22. VORTRÄGE

Seitens des Veranstalters wird Ausstellern die Möglichkeit zur Präsentation im Rahmen von Vorträgen angeboten. Ob und wer beim Rahmenprogramm eingebunden wird, entscheidet ausschließlich der Veranstalter.

23. SONDERVERANSTALTUNG; VORFÜHRUNG

Alle Arten von Sonderveranstaltungen und Vorführungen auf den Ständen bzw. am Veranstaltungsgelände bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase und dgl. verursachen oder die auf sonstige störende Art den ordentlichen Messeablauf beeinträchtigen. Blinkzeichen und -schriften auf dem Messestand sind unzulässig. Der Einsatz von Gasen und Dämpfen (Trockeneis etc.) ist genehmigungspflichtig. Die Hallen sind mit Brandmeldeanlagen ausgerüstet, Fehlalarmeinsätze der Feuerwehr werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Laseranlagen müssen vom Aussteller bei der zuständigen Magistratsabteilung zur Genehmigung eingereicht werden. Akustische oder audiovisuelle Vorführungen auf dem Messestand müssen in der Weise gestaltet werden, dass jegliche Geräuschentwicklung ein Ausmaß von 40 dBA, gemessen an der Standgrenze, nicht überschreitet. Wird über Aufforderung der Messeleitung eine höhere als die erlaubte Geräuschentwicklung nicht sofort eingestellt, behält sich die Messeleitung geeignete Maßnahmen - gegebenenfalls die Schließung des Standes - vor. Anmeldungen bei AKM müssen von der jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden.

24. AUFSTELLEN VON SPIEL- UND MUSIKAPPARATEN

Das Aufstellen von Apparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann oder bei denen das Spielergebnis vom Zufall abhängig ist, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsautomaten etc., sowie Apparate mit Spielergebnisanzeige sind vom Aussteller vor Messebeginn zur Vergnügungssteuer anzumelden. Zusätzlich muss vom Aussteller sechs Wochen vor Messebeginn für eine Konzession am jeweiligen Messestand eingereicht werden. Nur bei Erteilung einer Konzession dürfen die Geräte in Betrieb genommen werden. Der Aussteller hat aus dem Betrieb solcher Apparate den Veranstalter schad- und klaglos zu halten.

25. FILMEN UND FOTOGRAFIEREN

Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Veranstaltungsgelände zu fotografieren und zu filmen und die Bildaufnahmen für seine oder allgemeine Veröffentlichungen ausschließlich zu verwerten. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf sämtliche Ansprüche und Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrecht und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem Aussteller ist es außerhalb seines eigenen Standes nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

26. REINIGUNG

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern. Auf Bestellung und Kosten des Ausstellers übernehmen vom Veranstalter zugelassene Reinigungsfirmen die Standreinigung. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller auf den Gang wirft bzw. auf die Seite legt, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt. Die Entsorgung von Sondermüll muss vom Aussteller selbst veranlasst werden. Der Aussteller sicher die Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher und verwaltungsbehördlicher Sondervorschriften zu.

27. TRANSPORT UND PARKEN

Das Befahren der Messehallen mit Kraftfahrzeugen welcher Art auch immer ist grundsätzlich während der Messeveranstaltung verboten. Bei Spezialtransporten ist zeitgerecht vom Veranstalter eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Ab Aufbauende sind alle Fahrzeuge von den Eingängen, Auffahrten, Feuerwehrzonen und Presseparkplätzen uneingeschränkt zu entfernen. Während der Messe dürfen LKW über 3,5t auf den Parkplätzen nicht abgestellt werden. Jedes Zuwiderhandeln zieht den Besitzstörungsfall nach sich und es steht dem Veranstalter frei, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen zu lassen.

28. BEWACHUNG

Der Veranstalter sorgt während der Veranstaltung für die allgemeine Bewachung der Veranstaltungsflächen, ohne jedoch eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen von Gegenständen zu übernehmen. Für die Überwachung und Beaufsichtigung der Standfläche und des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Die Aussteller haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine gesonderte Standbewachung (Diebstahlsbewachung) durchgeführt wird. Zusätzliche Standbewachungen während der Messezeiten sind vom Aussteller gesondert zu beauftragen und mit der beauftragten Firma direkt zu verrechnen. Jede, vom Aussteller gesondert beauftragte Standbewachung muss dem Veranstalter rechtzeitig unter Bekanntgabe der Daten des Bewachungsunternehmens schriftlich bekanntgegeben werden. Der vom Aussteller beauftragte Einsatz von Drittbewachungsunternehmen zur Bewachung des Standes außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung bedarf zudem der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.

29. VERLETZUNG DER MESSEBEDINGUNGEN, GESETZESVERLETZUNG

Die Messe- und Ausstellungsbedingungen, sämtliche in der Service-Mappe angeführten Hinweise, Bedingungen, Regeln und gesetzliche Vorschriften sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und veranstaltungsbehördlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Einzuhalten sind insbesondere alle Brandschutzvorschriften, alle gewerberechtlichen und ortspolizeilichen Vorschriften sowie die Hausordnung. Von Behördenvertretern angeordnete Maßnahmen hat der Aussteller sofort und auf eigene Kosten durchzuführen. Die Nichtbeachtung und/oder Verstöße gegen die Messebedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und die Hausordnung sowie die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen berechtigen den Veranstalter, den zugewiesenen Messestand sofort auf Kosten des Ausstellers zu schließen und die Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. Den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters und dessen Beauftragten ist vom Aussteller, dessen Personal und Vertragspartnern unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere auch für den zum Messegelände gehörigen Parkplatz. In den Veranstaltungsräumen ist das Rauchen generell untersagt.

30. HAUSORDNUNG

Der Hausordnung des Veranstalters ist Folge zu leisten.

31. DATENSCHUTZ

Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und werden personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO sowie allfällig anwendbarer nationaler Bestimmungen verarbeitet. Der Aussteller hat die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der vorstehenden Verwendungen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Einwilligung seiner Mitarbeiter) sicherzustellen. Der Aussteller haftet dem Veranstalter für Schäden und Aufwendungen aus der Verletzung dieser Verpflichtung und stellt dem Veranstalter von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

32. SCHRIFTLICHKEIT, GEWOHNHEITSRECHT

Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Aus vorausgehenden Veranstaltungen bzw. Verträgen kann der Aussteller Rechte welcher Art auch immer nicht ableiten. Das Mitbringen von illegalen Substanzen, Waffen - sowie alle Gegenstände, die für Akte der Gewalttätigkeit verwendet werden können - ist verboten. Es können beim Einlass und innerhalb des Messegeländes Kontrollen stattfinden, die bei Verstoß ein Betretungsverbot beziehungsweise das Entfernen der Person vom Messegelände zur Folge haben. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

33. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Wien. Die Ungültigkeit einzelner Messe- und Ausstellungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag wird deshalb nicht aufgelöst. Eine ungültige Messe- und Ausstellungsbedingung ist nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt und die Erreichung des wirtschaftlichen Zwecks der Messe- und Ausstellungsbedingungen entspricht.

34. Gleichstellungsgebot

Alle in diesem Dokument verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen jeden Geschlechts.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung:
SIIKEI GmbH
Steinböckengasse 6 Top 12 
A-1140 Wien 
E-Mail: info@genusswelten.at
Tel. +43 1 8908771-0


VERANSTALTUNG

GENUSSWELTEN im MAK Wien
24.–26. Oktober 2025

MAK - Museum für angewandte Kunst
Stubenring 5 . 1010 Wien

KONTAKT

info@genusswelten.at
TEL +43 1 8908771-0