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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis!

Lesen Sie hier nur einen Auszug aus unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die gesamten, rechtsgültigen Bestimmungen finden Sie hier als Download.

1. Ort und Veranstalter

Die Veranstaltung findet unter dem Namen GENUSSWELTEN statt. Veranstalter der Messe ist die Firma
SIIKEI GmbH
Steinböckengasse 6 Top 12
A-1140 Wien 
kurz Veranstalter genannt.

Kontakt

TELEFON +43 1 8908771-0
MAIL info@genusswelten.at

Veranstaltungsort

Die Veranstaltung findet in folgender Location statt:

MAK - Museum für angewandte Kunst in Wien
Stubenring 5
A-1010 Wien  


Öffnungszeiten 

Die Öffnungszeiten der Veranstaltung sind: 

Freitag, 19.10.2014
 |
 
14:00 bis 21:00 Uhr 
Samstag, 20.10.2014
 |
 
11:00 bis 20:00 Uhr
 
 
 
 

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Messe abzuändern, ohne dass der Aussteller daraus irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter (z.B. Rücktritt, Schadenersatz) ableiten könnte. 

Der Veranstalter nutzt die Veranstaltungsfläche auf Grund eines Mietvertrages mit dem MAK - Museum für angewandte Kunst in Wien Stubenring 5, 1010 Wien.

2. Anmeldung und Zahlungskonditionen

Die Anmeldung für einen Stand erfolgt mit dem vom Veranstalter übermittelten Anmeldeformular. Die Bewerbung gilt mit Unterzeichnung durch den Aussteller als bindend.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt. Alle Zahlungen erfolgen in Euro auf das Konto des Veranstalters.

Bei Terminüberschreitung des jeweils auf der Rechnung angeführten Zahlungsziels werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe verrechnet. Überweisungsspesen trägt der Aussteller. Die Bezahlung der zur Verrechnung gelangenden Umsatzsteuer ist auch für Aussteller aus dem Ausland verpflichtend. Es gilt das österreichische ABGB samt Nebengesetzen, ausgeschlossen wird UN-Kaufrecht und IPR.

Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das darin verankerte Rücktrittsrecht mit entsprechenden Stornokosten.

3. Anerkennung

Der Aussteller erkennt mit der Anmeldung die Ausstellungsbedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm bei den GENUSSWELTEN Beschäftigten an. Die Zulassung eines Ausstellers zur Veranstaltung ersetzt für diesen nicht die gewerberechtliche Bewilligung zum Ausstellen und Verkauf der angemeldeten Waren. Für die gewerberechtliche Deckung und für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen seiner Ausstellertätigkeit, insbesondere für Firmenbezeichnung, Preisauszeichnung und Unfallverhütung, hat jeder Aussteller für sich und sein Personal selbst Sorge zu tragen.

4. Bewilligung

Der Veranstalter entscheidet über die Bewilligung der Aussteller sowie der ausgestellten und zum Verkauf angebotenen Leistungen oder Ware. Der Veranstalter ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen, Bewerbungen abzulehnen. Der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller ist durch das Eintreffen der Bestätigung für die Bewilligung vollzogen. Eine bereits erteilte Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr zutreffend sind. Der Veranstalter hat das Recht, dem Aussteller hinsichtlich der Produkte und der Dekoration Änderungswünsche mitzuteilen, die von dem Aussteller zu berücksichtigen sind.

5. Änderungen bzw. höhere Gewalt, Absage

Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung vor Beginn abzusagen, wenn aufgrund des Eintretens unvorhersehbarer, nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegender Ereignisse, die planmäßige Durchführung der Veranstaltung unmöglich wird. Bei Nichtstattfinden der Veranstaltung und/oder verspätetem Beginn der Veranstaltung im Falle höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz und Ersatz für Verdienstentgang. Der Austeller verzichtet im Falle von Betriebsunterbrechungen gleichgültig welcher Art und Dauer (z.B. aufgrund von Stromausfällen etc.) auf jegliche Ansprüche oder Schadenersatzforderungen gegenüber dem Veranstalter.

Bei einer Absage der Messe aufgrund von Covid19 oder ähnlicher elementarer Ereignisse behält sich der Veranstalter vor, die Messe zu verschieben. Geleistete Zahlungen werden dem geänderten Termin zugerechnet. Eine Rückerstattung der Anzahlungen erfolgt nicht. Bestimmungen und Auflagen der Behörden werden rechtzeitig kommuniziert und müssen vom Aussteller eingehalten werden.

6. Zuteilung des Standortes

Der Veranstalter teilt die Standorte unter Berücksichtigung der vorhandenen Möglichkeiten zu, unabhängig vom Eingangsdatum der Bewerbung. Besondere Wünsche werden in die Entscheidung mit einbezogen und nach Maßgabe der Möglichkeiten berücksichtigt. Ein Anspruch auf Berücksichtigung oder Umsetzung der Wünsche besteht nicht. Die Zuteilung des Standortes wird dem Aussteller schriftlich bekannt gegeben. Der Veranstalter kann gezwungen sein, aus technischen Gründen die Ein- und Ausgänge sowie Durchgänge verlegen zu müssen. Dadurch sich ergebende Änderungen der Lage, Art oder Maße des Standes hat der Veranstalter ehest möglich schriftlich mitzuteilen und sind von dem Aussteller zu akzeptieren. Im Falle einer aus technischen Gründen notwendigen geringfügigen Beschränkung des Standes darf diese in der Länge/Tiefe maximal 10 cm betragen und zieht keine Ermäßigung der Standmiete nach sich.


7. Mieten und Kosten

Die verbindlichen Standmieten sind dem Bewerbungsformular zu entnehmen. Der Veranstalter übernimmt nachstehende kostenfreie Leistungen:

  • Tisch, sofern bestellt (inkl. Auf- und Abbau)
  • Sessel, sofern bestellt (inkl. Auf- und Abbau)
  • Raumgrundbeleuchtung
  • Strom in üblichem Ausmaß (inkl. Stromzufuhr)
  • Bewerbung der Veranstaltung

Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Beanstandung des zur Verfügung gestellten Equipments etc. bzw. auf Mehrbedarf.

8. Zahlungskonditionen

Die Anzahlung von 50% der Mietkosten ist mit der Einreichung des unterzeichneten Anmeldeformulars fällig. Der Restbetrag ist 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu bezahlen. Durch Überweisungen, insbesondere Auslandsüberweisungen anfallende Zahlungsverkehrsentgelte sind zur Gänze vom Rechnungsempfänger (Aussteller) zu tragen und werden gegebenenfalls nachverrechnet. Der Veranstalter kann nach vergeblicher schriftlicher Mahnung über nicht bezahlte bzw. nicht vollständig bezahlte Stände frei verfügen. In derartigen Fällen kann der Veranstalter die Übergabe des Standes verweigern. Der Veranstalter behält sich vor, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem geltenden Diskontzinssatz der österreichischen Nationalbank zu verrechnen und/oder Mahnspesen in Höhe von EUR 20,00 (zuzüglich 20% MwSt.) pro Mahnung einzufordern. Bei etwaigen Beschädigungen an Wänden, Fußböden etc., durch widerrechtliche Montagen (Plakate, Regale, Klebebänder etc.) durch den Aussteller, wird im Anlassfall eine Pönalzahlung von EUR 300,00 (inkl. 20 % MwSt.) pro Stand, aufgrund der Wiederinstandsetzungspflicht vor Ort, in Rechnung gestellt. Der Veranstalter behält sich in diesem Fall vor, dem jeweiligen Aussteller zusätzlich zu dieser Pönale die tatsächlichen Kosten der Wiederherstellung gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen in Rechnung zu stellen. Die geleistete Pönalzahlung wird auf den Betrag angerechnet. Jegliche Beschädigungen sind dem Veranstalter durch den Aussteller unverzüglich zu melden.

9. Rücktritt

Ein Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen und ist erst mit Zugang an den Veranstalter rechtswirksam. Der Veranstalter hat schriftlich den Zugang der Rücktrittserklärung zu bestätigen. Sollte der Stand trotz gültiger Bewerbung/Bewilligung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Anspruch genommen werden, ist die gesamte Standgebühr fällig. Wird ein durch Rücktritt frei gewordener Standplatz anderweitig vergeben, so hat weder der zurückgetretene Aussteller noch der eintretende Aussteller daraus einen Anspruch auf Minderung der Standgebühr. Sollte der Stand, aus welchen Gründen auch immer, von dem Aussteller frühzeitig geräumt werden, gilt eine Pönalzahlung von EUR 300,00 (inkl. 20 % MwSt.) als vereinbart. Der Veranstalter behält sich in diesem Fall das Recht vor, diesen Betrag in Rechnung zu stellen (siehe auch § 12 Standbetreuung).

10. Weitergabe an Dritte

Der Aussteller ist nicht berechtigt, den zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte zu überlassen, zu tauschen oder zu untervermieten. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, den Stand unter Einbehaltung der bereits entrichteten Standmiete sofort räumen zu lassen und den Aussteller von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Sollte die Standgebühr noch nicht entrichtet worden sein, bleibt diese zur Gänze fällig und es kommen die unter § 8 genannten Folgen des Zahlungsverzuges sowie die unter § 12 festgesetzte Pönalzahlung zum Tragen. Nicht unter den Begriff „Dritte“ fallen Angestellte oder in sonstigem Vertragsverhältnis stehende und für den Aussteller tätige bzw. tätig werdende Personen.

11. Aufbau, Standgestaltung, Abbau

Der Aufbau des Standes muss bis zum Beginn der Veranstaltung abgeschlossen sein. Die bewilligte Standgröße und die vorgeschriebene maximale Aufbauhöhe dürfen nicht überschritten werden. Der Aussteller hat selbst für einen entsprechenden Durchgang zwischen den Standflächen innerhalb seiner Standfläche zu sorgen. Der Veranstalter behält sich vor, die Einhaltung der Standgrenzen zu kontrollieren und bei Nichtbeachtung der vorgegebenen Standgröße nachträglich eine Gebühr einzuheben. Die Platzierung des Standes darf nicht verändert werden. Es ist nicht gestattet Poster, Plakate, Ware, Regale etc. an den Wänden und Türen oder Fußböden anzubringen bzw. zu befestigen. Es dürfen keinerlei Kisten, Verpackungen etc. im Sichtbereich der Besucher:innen gelagert oder abgestellt werden. Daher werden die Aussteller gebeten, ihre Tische dem Gesamterscheinungsbild entsprechend bodenlang zu verhängen. Die allgemeine Raumgrundbeleuchtung wird vom Veranstalter kostenlos zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Beleuchtung muss bei der Bewerbung bekannt gegeben werden und dafür notwendige Lampen, Verlängerungskabel, Verteiler, Klebebänder (die keine Rückstände hinterlassen) müssen von dem Aussteller selbst mitgebracht werden. Der Aussteller haftet für etwaige verursachte Schäden bei Verwendung von defektem, nicht geeignetem oder nicht dem Stand der Technik entsprechendem Equipment. Der Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung weder teilweise noch ganz geräumt werden. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. Der Aussteller hat selbst verursachten Abfall spätestens beim Abbau selbst in den dafür vorgesehenen Müllcontainern zu entsorgen oder mitzunehmen. Für die Zu- und Ablieferung der Waren und etwaigen Equipments kann der Veranstalter Einfahrtsgenehmigungen für bestimmte Zeiträume vergeben, allerdings besteht für Zufahrten auf das Gelände des Veranstaltungsortes kein Rechtsanspruch. Der Veranstalter ist dabei an die Vorgaben des MAK - Museum für angewandte Kunst in Wien gebunden. Die vom MAK - Museum für angewandte Kunst in Wien erteilten Einfahrtsvorschriften sind ausnahmslos zu befolgen.

12. Standbetreuung

Der Aussteller muss sich jeweils 30 Minuten vor Öffnung der Veranstaltung bei seinem Stand einfinden, da ab dieser Zeit die Hallen täglich gereinigt werden und vom Veranstalter keine Haftung für die Waren bzw. das Equipment übernommen wird. Der Stand ist während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit der genehmigten Ware zu belegen und mit Personal besetzt zu halten. Sollte der Stand aus welchen Gründen auch immer von dem Aussteller frühzeitig geräumt werden, gilt eine Pönalzahlung von EUR 300,00 (inkl. 20 % MwSt.) als vereinbart. Der Veranstalter behält sich in diesem Fall das Recht vor, diesen Betrag in Rechnung zu stellen. Mit Ende der Öffnungszeiten an den Veranstaltungstagen sind die Hallen von allen Ausstellern unverzüglich zu verlassen, damit die Hallen gesperrt werden können.

13. Warenangebot

Dem Veranstalter ist es ein großes Anliegen, jedem Besucher, egal wann er die Veranstaltung besucht, ein reichhaltiges Warenangebot zu präsentieren. Die Aussteller werden daher gebeten, an allen Veranstaltungstagen während der gesamten Öffnungszeit das gleiche reichliche und repräsentative Warenangebot zu präsentieren.

14. Werbemaßnahmen

Der Standmieter verpflichtet sich, bei sämtlichen, die Veranstaltung betreffenden Maßnahmen, die Würde des Veranstaltungsortes zu wahren. Selbständige Werbemaßnahmen jeglicher Art vor Ort, dürfen nur nach Absprache mit dem Veranstalter getätigt werden. Der Veranstalter stellt gerne Flyer und Plakate zur Verfügung.

15. Haftung

Die Hallen werden nach den Öffnungszeiten abgesperrt. Generell befindet sich am Areal des Veranstaltungsortes während der Nacht kein Sicherheitsdienst. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl oder Beschädigung der Waren bzw. des sonstigen Equipments des Ausstellers. Gesetzliche und vertragsrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Veranstalter gelten generell, soweit gesetzlich zulässig, als ausgeschlossen (ausgenommen vorsätzliche Schädigung).

16. Datenschutz

Der Aussteller erklärt sich mit dem Senden der Anmeldung damit einverstanden, dass seine angegebenen Daten vom Veranstalter (lt. DSGVO) gespeichert und für die eventuelle Abwicklung der Veranstaltung verwendet werden dürfen. Mit Senden des Anmeldeformulars erteilt der Aussteller die Zustimmung, dass seine Daten (Name, Herkunftsort, Webseite, Facebook, Instagram, angebotene Waren, Produkt- und Personenbilder) für Marketingaktivitäten rund um die Veranstaltung wie z.B. Drucksorten, soziale Medien, Zeitungen, online Aktivitäten usw. genutzt werden dürfen. Weiters kann Fotomaterial der Veranstaltung für Marketingaktivitäten verwendet werden.

17. Hausordnung

Der Veranstalter übt das Hausrecht am Veranstaltungsort aus und kann eine Hausordnung erlassen. Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Mitarbeiter:innen vor Ort ist in jedem Falle Folge zu leisten.

18. Änderungen

Änderungen der Ausstellungsbedingungen etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bewilligung.

19. Gleichstellungsgebot

Alle in diesem Dokument verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen jeden Geschlechts.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung:
SIIKEI GmbH
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E-Mail: info@genusswelten.at
Tel. +43 1 8908771-0


VERANSTALTUNG

GENUSSWELTEN im MAK Wien
18. Oktober | B2B only!
19. & 20. Oktober 2024

MAK - Museum für angewandte Kunst
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